Wie kann sich ein Verbraucher wehren, wenn es keinen alternativen Gasanbieter gibt?


Die Preisanpassungsklauseln sind rechtsungültig
In allen Verträgen der regionalen Versorger findet sich eine Preisanpassungsklausel. Dagegen haben Verbraucher und Verbraucherschützer geklagt – und sie haben Recht bekommen, denn viele Klauseln wurden per Gericht für unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die meisten Gasanbieter überhaupt keine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen haben. Und dann gilt für die Gaspreise auch die so genannte Billigkeitsregel. Hier wird verlangt, dass Preiserhöhungen angemessen sein müssen und nicht willkürlich vollzogen werden.

Der Widerspruch
Deshalb kann sich jeder Verbraucher auf den § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen und gegen eine Preiserhöhung Widerspruch einlegen, aber auch vom Versorger einen Nachweis fordern, dass die Preiserhöhung tatsächlich angemessen ist. Ob dem so ist, kann allerdings nur ein Gericht klären. Die Verbraucherzentralen raten, gegen jede Erhöhung so schnell wie möglich Widerspruch einzulegen.

Kürzung der Rechnung
Hat man dies getan, also beim Anbieter den Nachweis der Rechtmäßigkeit schriftlich angefordert, darf der Kunde die Rechnung um den Betrag der Preiserhöhung kürzen. Die Verbraucherzentralen und der Bund der Energieverbraucher haben für einen Widerspruch spezielle Musterbriefe entwickelt, die man dort bekommt.

Gasversorgung trotz Kürzung der Rechnung ist gesichert
Wird die Kürzung einer Gasrechnung mit der fehlenden Billigkeit der Erhöhung begründet, muss der Anbieter seinen Kunden weiterhin mit Gas versorgen. Dies gilt für Verbraucher, die lediglich eine Grundversorgung beziehen. Besteht mit einem Anbieter ein Sondervertrag, kann dieser zwar die Gasversorgung einstellen, dann jedoch ist der örtliche Gasnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, den Kunden mit Gas beliefern. Wer die Zahlung der Preiserhöhung verweigert, muss allerdings damit rechnen, dass sein Anbieter ihn wegen der ausstehenden Zahlungen verklagt, das ist allerdings nur in ganz wenigen Fällen geschehen.

Niemals unter Vorbehalt bezahlen
Man sollte auf keinen Fall Rechnungen unter Vorbehalt zahlen, denn dann muss der Verbraucher selbst klagen, um sein Geld wieder zu bekommen. Verbraucherzentralen und der Bund der Energieverbraucher raten dringend ab, von sich aus gegen den Versorger zu klagen, denn die Kosten für einen Rechtsstreit sind evtl. höher als die geforderte Rückzahlung. Ein Verfahren mit einem Streitwert von 600 Euro kostet in der ersten Instanz 400 Euro, in der zweiten nochmals 500 Euro, bei einem Streitwert von 10.000 Euro kostet die erste Instanz bereits 3500 Euro, in der zweiten nochmals 4000 Euro. Die Kosten muss immer die unterliegende Seite tragen. Und in diesen Gebühren sind mögliche Gutachterkosten noch gar nicht berücksichtigt.
Wer Mitglied im Bund der Energieverbraucher ist, hat die Möglichkeit, von einem Prozesskostenfonds zu profitieren, um die Gerichtskosten bezahlen zu können.

Mit einem Wechsel auf der sicheren Seite
Hieraus kann man nur den Schluss ziehen, so schnell wie möglich den Anbieter zu wechseln. Unser Gas-Vergleichsrechner ermittelt in Sekunden, welche Anbieter es in der entsprechenden Stadt gibt und welcher der günstigste ist. Hat man keine Alternativen, dann sollte man sich besser an eine Verbraucherzentrale wenden oder beim Bund der Energieverbraucher nachfragen.

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