Wie kann sich ein Verbraucher wehren, wenn es keinen alternativen Gasanbieter gibt?
Die Preisanpassungsklauseln sind rechtsungültig
In allen Verträgen der regionalen Versorger findet sich eine
Preisanpassungsklausel. Dagegen haben Verbraucher und
Verbraucherschützer geklagt – und sie haben Recht bekommen, denn viele
Klauseln wurden per Gericht für unwirksam erklärt. Die
Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die meisten Gasanbieter
überhaupt keine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen haben. Und dann gilt
für die Gaspreise auch die so genannte Billigkeitsregel. Hier wird
verlangt, dass Preiserhöhungen angemessen sein müssen und nicht
willkürlich vollzogen werden.
Der Widerspruch
Deshalb kann sich jeder Verbraucher auf den § 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs berufen und gegen eine Preiserhöhung Widerspruch einlegen,
aber auch vom Versorger einen Nachweis fordern, dass die Preiserhöhung
tatsächlich angemessen ist. Ob dem so ist, kann allerdings nur ein
Gericht klären. Die Verbraucherzentralen raten, gegen jede Erhöhung so
schnell wie möglich Widerspruch einzulegen.
Kürzung der Rechnung
Hat man dies getan, also beim Anbieter den Nachweis der Rechtmäßigkeit
schriftlich angefordert, darf der Kunde die Rechnung um den Betrag der
Preiserhöhung kürzen. Die Verbraucherzentralen und der Bund der
Energieverbraucher haben für einen Widerspruch spezielle Musterbriefe
entwickelt, die man dort bekommt.
Gasversorgung trotz Kürzung der Rechnung ist gesichert
Wird die Kürzung einer Gasrechnung mit der fehlenden Billigkeit der
Erhöhung begründet, muss der Anbieter seinen Kunden weiterhin mit Gas
versorgen. Dies gilt für Verbraucher, die lediglich eine Grundversorgung
beziehen. Besteht mit einem Anbieter ein Sondervertrag, kann dieser zwar
die Gasversorgung einstellen, dann jedoch ist der örtliche
Gasnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, den Kunden mit Gas beliefern.
Wer die Zahlung der Preiserhöhung verweigert, muss allerdings damit
rechnen, dass sein Anbieter ihn wegen der ausstehenden Zahlungen
verklagt, das ist allerdings nur in ganz wenigen Fällen geschehen.
Niemals unter Vorbehalt bezahlen
Man sollte auf keinen Fall Rechnungen unter Vorbehalt zahlen, denn dann
muss der Verbraucher selbst klagen, um sein Geld wieder zu bekommen.
Verbraucherzentralen und der Bund der Energieverbraucher raten dringend
ab, von sich aus gegen den Versorger zu klagen, denn die Kosten für
einen Rechtsstreit sind evtl. höher als die geforderte Rückzahlung. Ein
Verfahren mit einem Streitwert von 600 Euro kostet in der ersten Instanz
400 Euro, in der zweiten nochmals 500 Euro, bei einem Streitwert von
10.000 Euro kostet die erste Instanz bereits 3500 Euro, in der zweiten
nochmals 4000 Euro. Die Kosten muss immer die unterliegende Seite
tragen. Und in diesen Gebühren sind mögliche Gutachterkosten noch gar
nicht berücksichtigt.
Wer Mitglied im Bund der Energieverbraucher ist, hat die Möglichkeit,
von einem Prozesskostenfonds zu profitieren, um die Gerichtskosten
bezahlen zu können.
Mit einem Wechsel auf der sicheren Seite
Hieraus kann man nur den Schluss ziehen, so schnell wie möglich den
Anbieter zu wechseln. Unser Gas-Vergleichsrechner ermittelt in Sekunden,
welche Anbieter es in der entsprechenden Stadt gibt und welcher der
günstigste ist. Hat man keine Alternativen, dann sollte man sich besser
an eine Verbraucherzentrale wenden oder beim Bund der Energieverbraucher
nachfragen.